Hilfe, ich habe den Verein geschrumpft – oder wie man die Vereinsauflösung vermeiden kann (Teil 3)

Hilfe, ich habe den Verein geschrumpft - oder wie man die Vereinsauflösung vermeiden kann

Von Florian Brechtel

Bereits „vor Corona“ war es für zahlreiche Vereine schwierig, sich dem Mitgliederschwund entgegen zu stemmen, Helferinnen und Helfer aus den eigenen Reihen für Projekte und Veranstaltungen zu mobilisieren oder alle Positionen in den Vorständen zu besetzen und die Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber auch noch zur gemeinsamen Vorstandsarbeit zu motivieren.

Wie Untersuchungen zeigen, hat sich diese Situation in der Pandemie noch einmal verschärft, auch und gerade bei den „Führungspersönlichkeiten“. So manche hat sicherlich in den letzten Monaten die Erfahrung gemacht, dass es auch ganz gut ohne ehrenamtliche Verpflichtungen und bürokratische Herausforderungen geht. Das macht es für die weiterhin Aktiven in den Vereinen nicht gerade leichter.

Herz & Kompass nimmt diese Situation zum Anlass, eine dreiteilige Blogreihe zu veröffentlichen, in der verschiedene Strategien und Maßnahmen behandelt werden, wenn man diese Situation nicht klaglos hinnehmen will (Teil 1: Entgegenstemmen), sich versucht mit dieser zu arrangieren (Teil 2: Handeln) oder, wenn alles nichts nutzt, zumindest sauber abzuarbeiten, damit man nicht „am Ende“ unwissentlich in Haftungsfallen stolpert (Teil 3: Abwickeln).

Teil 3: Abwickeln

Wenn nun alle Versuche erfolglos waren, um den Verein am Leben zu erhalten, bleibt den Vereinsverantwortlichen nichts anderes übrig, als die Schritte für dessen Auflösung einzuleiten.

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Verein zahlungsunfähig und / oder überschuldet ist. Falls dies der Fall sein sollte, muss der Vorstand nämlich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen, um sich nicht der Insolvenzverschleppung haftbar zu machen.

Danach muss zu einer Mitgliederversammlung eingeladen werden, welche die Auflösung des Vereins auf der Tagesordnung hat. Beachten Sie hier unbedingt Ihre Satzungsregelungen, denn die meisten sehen anders als für sonstige Mitgliederversammlungen vor, dass nicht nur die anwesenden Mitglieder automatisch entscheiden dürfen, sondern ein bestimmter Mindestanteil aller (!) Mitglieder teilnehmen muss. Wird diese Mindestanzahl nicht erreicht, muss eine neue Einladung zu einem anderen Termin erfolgen, da die gefassten Beschlüsse ansonsten ungültig wären. Wenn Ihre Satzung nicht erlauben sollte, dass bei einem neuen Termin auch ein geringerer Anteil oder die dann anwesenden Mitglieder abstimmungsberechtigt sind, sollten sie hier einmal Ihre Satzung dahingehend überarbeiten. Der Beschluss der Mitgliederversammlung muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln gefasst werden (es sei denn, Ihre Satzung bestimmt etwas anderes). Für die Abwicklung werden sogenannte Liquidatoren bestimmt, da alle Verbindlichkeiten abwickeln und alle Forderungen eintreiben müssen. Wenn die Satzung niemand anderes bestimmt, sind dies in der Regel die bis dahin vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Diese sollte sich auch um die Archivierung von Vereins- und Geschäftsunterlagen kümmern, die bis zu 10 Jahre aufbewahrt werden müssen.

Zusammen mit einer Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung, auf der die Auflösung beschlossen wurde, muss man eine Erklärung bei einem Notar abgeben, de diese öffentlich beglaubigt. Dem Amtsgericht ist die Wahl der Liquidatoren anzuzeigen, welches diese im Vereinsregister erfasst und die Auflösung des Vereins damit öffentlich bekannt macht.

Bei der Korrespondenz ist ab diesem Zeitpunkt der Zusatz „in Liquidation“ oder „i.L.“ beim Vereinsnamen zu verwenden, damit Geschäftspartner von der neuen Situation Notiz nehmen. Die Liquidatoren wickeln alle offenen Verbindlichkeiten ab und treiben alle offenen Forderungen ein. Alle Vermögensgegenstände werden dabei verkauft, um Geld zu machen. Alle Gläubiger (dazu gehört insbesondere auch eventuell das Finanzamt!) müssen daraus bedient werden. Sollte es nicht ausreichen, muss nachträglich noch die Insolvenz angemeldet werden.

Sind alle Punkte abgearbeitet, haben die Liquidatoren über ihre Tätigkeit der Mitgliederversammlung Rechenschaft zu geben.

In Liquidation

Nach Ablauf eines Sperrjahres, in dem sich etwaige Gläubiger noch melden können, wird die Liquidation beendet. Ein eventuell bestehendes Restvermögen wird an den Anfallberechtigten laut Satzung ausgezahlt und eine entsprechende Eintragung im Vereinsregister vorgenommen, die dann nachfolgend vom Amtsgericht in dessen Amtlichen Bekanntmachungen mitgeteilt wird.

Damit ist der Vorstand (und die Liquidatoren, sofern diese nicht personenidentisch sein sollten), seinen Verpflichtungen nachgekommen und der Verein wurde ordentlich abgewickelt.

Cookie-Einstellungen
Nach oben scrollen